Der Vorstand, unsere Satzung und die Beitragsbestimmungen
Der Vorstand
Vorsitzende: Ute Müller
1. stellvertr. Vorsitzende: Jana Müller
2. stellvertr. Vorsitzende: Kathrin Wartig
Kassenwartin: Sabine Pfeifer
Jugendwartin: Kathlen Borsdorf
stellvertr. Jugendwartin: Antje Bauer
Satzung des Kriebsteiner Rollsportclubs 1961 e.V.
A) Allgemeines
-
§1 Name, Sitz und Eintragung des Clubs
- Mitgliederhauptversammlung
- Vorstand
- Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Revisionskommission und des Protokolls
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereines
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen
- Beschlussfassung über Anträge
- Genehmigung des Haushalts- und Arbeitsplanes (-programmes)
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Der Verein führt den Namen:
Kriebsteiner Rollsportclub 1961 e.V.
Die Abkürzung lautet: KRC 1961 e.V.
Der Sitz des Rollsportclubs ist Ehrenberg.
Seine Anschrift lautet:
Dorfstr. 51, OT Ehrenberg 09648 Kriebstein
2. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter VR 40129 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein bezweckt ausschliesslich die sportliche Betätigung seiner Mitglieder im olympischen Geist. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke und stellt den Mitgliedern, insbesondere für den Rollkunstlauf und den allgemeinen Sport, sein Vermögen zur verfügung.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
7. Wird das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, so kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung festsetzen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung (für den Fall seiner Aufnahme) an. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, ist Beschwerde nicht zulässig.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3. Jedes Mitglied hat die Interessen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse und Anforderungen der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können nach Vollendung des 16. Lebensjahres für ein Amt im Verein gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Vom Vorstand können Strafen für Mitglieder in der Form von Verwarnung, Verweis, Sperre oder Ausschluss ausgesprochen werden, wenn dem Mitglied z.B. Schädigung des Vereines, vorsätzliche Verletzung der Satzung oder der Interessen des Vereines nachgewiesen werden kann.
6. Vor der Bechlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Vereinsmitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
8. Werden ein Beitrag oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein auf schriftliche Mahnung(6 Monate nach Fälligkeit) nicht beglichen, so kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss (s.§6.1.) oder Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt ist nur durch Kündigung zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter.
C) Vereinsorgane
§9 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereines sind
2. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet jährlich statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder (§ 5.2.) sind schriftlich vom Vorstand einzuladen. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Als ordnungsgemäße Einladung gilt auch die fristgemässe Veröffentlichung in Aushängen.
3. Die Mitgliederhauptversammlung leitet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederhauptversammlung
4. Die Mitgliederhauptversammlung beschliesst über
5. Die Mitgliederhauptversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge (§ 13), die eine 2/3 Stimmenmehrheit erfordern. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
6. Nachträgliche Anträge zur Mitgliederhauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Alle später eingehenden Anträge sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Dies gilt nicht für Anträge, die sich aus der Behandlung der Tagesordnungspunkte in der Versammlung ergeben.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss es innerhalb von zwei Monaten bei einem schriftlich begründetem Antrag durch 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung.
8. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand gem. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende
der/die 1. stellvertr. Vorsitzende
der/die 2. stellvertr. Vorsitzende
der/die Kassenwart/-in
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der/die Jugendwart/-in
der/die stellvertr. Jugendwart/-in
9. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
10. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
11. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
12. Der Vorstand tritt nach Notwendigkeit zusammen.
13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
14. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Leiters der Sitzung.
§17 Einsetzen der Kommissionen
1. Die erforderlichen Kommissionen werden durch den Vorstand eingesetzt.
2. Es können zeitweilige (z.B. bei großen Wettkämpfen, bei besonderen Anlässen) oder dauerhafte (z.B. Komm. für Kinder- u. Jugendsport) Kommissionen gebildet werden.
3. Die Kommissionsvorsitzenden sind für die Arbeiten innerhalb dieser Gremien verantwortlich.
4. Sie können Sitzungen selbständig einberufen und haben dem Vorsitzenden des Gremiums, das die Kommission eingesetzt hat, über alle wesentlichen Beratungs- und Arbeitsergebnisse zu berichten.
5. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederhauptversammlung für 4 Jahre gewählt und ihr gehören 2 Revisoren an. Das Amt des Revisors kann nicht gleichzeitig von einem Vorstandsmitglied ausgeführt werden.
6. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Vermögensverwaltung und Kassenführung des Kassenwartes bzw. der Sektionskassen. Sie haben das Recht, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Bücher zu nehmen. Das Ergebnis der Vermögens- und Kassenprüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederhauptversammlung bekannt zu geben.
Die Revisoren sind verpflichtet, festgestellte Mängel mitzuteilen.
§19 Protokolle
1. Über die Versammlungen und Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, der Vorstands- und Kommissionssitzungen sind Protokolle aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kriebstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung des Kriebsteiner Rollsportclubs 1961 e.V.
(Änderung zur Hauptversammlung am 10.02.2023)
EUR/ Monat | EUR/ Jahr | ||
Kinder und Jugend | 8,00 | 96,00 | |
Geschwister | 1. Kind | 8,00 | 96,00 |
ab 2. Kind | 6,00 | 72,00 | |
Erwachsene ab 18 | 9,00 | 108,00 | |
Erwachsene ab 18 | im Vorstand/ Verband bzw. Helfer |
5,00 | 60,00 |
Aufnahmegebühr (einmalig) | 20,00 EUR | ||
Wartungsumlage für vereinseigene Rollschuhe (pro Monat) | 4,00 EUR | ||
Die Beiträge sind je für 6 Monate am 31.1. und am 31.7. jeden Jahres fällig. | |||